Regelung zur Anwesenheit an der EUFH/ Medica-Akademie
Welche gesetzlichen Regelungen gelten?
Studien- und Prüfungsordnung EUFH
§12, „Zu den Prüfungen ist in der Regel zugelassen, wer in 80% der anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen eines Moduls anwesend war bzw. den Veranstaltungen entschuldigt ferngeblieben ist. Der Prüfungsausschussvorsitzende kann im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung abweichende Abwesenheitsquoten festlegen.“
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO), Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV), Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten(PhysTh-APrV)
Regelungen des LPH-MV, bei unentschuldigten Fehlzeiten und bei mehr als 60 Tagen Fehlzeit keine Zulassung zu den Staatlichen Prüfungen im 6. Semester.
Regelmäßiges Erfassen der Anwesenheit ist notwendig für:
Zulassung zu Modulprüfungen
Zulassung zu den Staatlichen Prüfungen
Anerkennung der Praktika
Wie und wo wird die Anwesenheit erfasst und ausgewertet?
Primäre Dokumentation durch die Dozenten
Erfassung der entschuldigt/unentschuldigten Fehlzeiten durch Studienorganisation
Erfassen der Fehltage im Praktikum (entschuldigt/unentschuldigt) durch Mentor der Praktikumseinrichtung
Entschuldigtes Fehlen
grundsätzlich gilt Anwesenheitspflicht
Freistellungen/ ärztliche Bescheinigungen müssen innerhalb von 3 Werktagen in der Studienorganisation vorliegen
Freistellungen nur mit „triftigem Grund“ (z.B. Krankschreibung inkl. Nachweis über Abwesenheitsgrund) gültig
als Freistellungsgrund wird „privat“ nicht akzeptiert
Freistellungsanträge für Arzttermine werden nur zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung akzeptiert
rückwärtige Freistellungsanträge werden nicht akzeptiert
Unentschuldigtes Fehlen
Es liegt kein genehmigter Freistellungsantrag/ keine ärztliche Bescheinigung vor
Gespräch mit Studienorganisation, wenn überdurchschnittlich viel und wiederholtes Fehlen vorliegt
Klärung der Ursachen des Fernbleibens
Klärung des Nachholens unentschuldigter Fehlzeiten
Klärung, wenn Fehlen Auswirkungen auf Zulassung zu Modulprüfungen oder Staatlichen Prüfungen bzw. Anerkennung der Praktika hat