Entsprechend §7.2 des EUFH-Studienvertrages erfolgt eine Verlängerung der im Vertrag angegebenen Regelstudienzeit auf Verlangen des Studierenden.
Hierzu ist der hinterlegte Vordruck (Link) zu nutzen. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Beginn des Semesters beim Prüfungsamt/Studienorga zu stellen. Erfolgt keine schriftliche Information vor Beginn des Semesters über den weiteren Verlauf des Studiums hat dies eine Exmatrikulation und Beendigung des Studienvertrages zur Folge.
Für die Verlängerung des Studiums entstehen weitere Studiengebühren. Diese sind monatlich bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem die letzte zum Studienabschluss notwendige Prüfungsleistung abgelegt wird.
Für die Studiengänge gelten ab dem Wintersemester 2016 folgende Regelungen:
Bezugnehmend auf den Paragraphen 20 der Studien- und Prüfungsordnungen der EUFH FB Angewandte Gesundheitswissenschaften:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es kann andere wichtige Gründe geben, bei deren Vorliegen eine Beurlaubung ausgesprochen werden kann. Die für eine Beurlaubung geltend gemachten Gründe sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.